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Im Österreichischen Nationalrat wurde das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, mit Stimmen der FPÖ und ÖVP, verabschiedet. Mit der Neuregelung der Sozialhilfe soll eine einheitliche und gerechte Mindestsicherung für diejenigen, die wirklich Unterstützung brauchen, gewährleistet werden.


Leistungen der Sozialhilfe erhalten grundsätzlich nur Menschen, die sich in einer sozialen Notlage befinden und Arbeitsbereitschaft zeigen. Der Bund hat zwar das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgegeben, welches verbindlich umgesetzt werden muss, jedoch haben die Länder im Wesentlichen bei den Wohnkosten und bei einem Bonus für Alleinerziehende einen gewissen Spielraum.

Aber was bedeutet das konkret in Zahlen und Fakten? Vollunterstützte Sozialhilfebezieher erhalten eine Maximalsumme (in der Höhe des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes) von 885,47 Euro pro Monat für das Jahr 2019.

Ist ein Paar sozialhilfebedürftig, so erhalten sie zweimal 70 Prozent des Richtsatzes, sprich gemeinsam 1.239,66 Euro pro Monat für das Jahr 2019. Jedem weiteren bezugsberechtigten, volljährigen Familienmitglied stehen 45 Prozent zu. 

Die Kinderzuschläge werden nunmehr gestaffelt: Höchstens 25 Prozent für das erste Kind, 15 Prozent für das zweite und ab dem dritten Kind fünf Prozent. Zusätzlich zum Bundesbeschluss haben die Länder die Möglichkeit, Alleinerziehenden einen Bonus zu gewähren, der von zwölf Prozent des Ausgleichzulagengerichtsatzes für das erste Kind, neun Prozent für das zweite, sechs Prozent für das dritte Kind und drei Prozent für das vierte und jedes weitere Kind reicht. Der Zuschlag für Menschen mit Behinderung, unabhängig davon ob minderjährig oder volljährig, beträgt verpflichtend 18 Prozent.

Reduzierter Sozialhilfeanspruch

Ist jemand arbeitsfähig, am Arbeitsmarkt aber z. B. auf Grund von unzureichenden Sprachkenntnissen, nicht vermittelbar, so erhält der Bezieher künftig eine um 300,00 Euro reduzierte Sozialhilfe. Der Differenzbetrag zur vollen Sozialhilfe fließt in einen Topf, den sogenannten Arbeitsqualifizierungsbonus, der von den Ländern als Sachleistungen für Sprach- bzw. andere Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden muss. Ein Bezieher erhält erst ab dem Zeitpunkt den vollen Sozialhilfeanspruch, sobald er Sprachkenntnisse zumindest auf dem Niveau von B1 in Deutsch oder C1 in Englisch nachweisen kann, bzw. etwaige sonstige vorgeschriebene Qualifizierungsmaßnahmen abschließt.

Von der Regelung der reduzierten Sozialhilfe ausgenommen sind Menschen mit Betreuungspflichten für Kinder unter drei Jahren, jemand der Angehörige pflegt sowie junge Menschen in Ausbildung, Lehrlinge und Menschen im Pensionsalter.

 

Drittstaatenangehörige, die keinen Asylstatus besitzen, haben erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Österreich Anspruch auf die Leistungen der Sozialhilfe. Definitiv ausgeschlossen vom Leistungsanspruch sind Straftäter, die sich in Haft befinden und zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, Asylwerber sowie ausreisepflichtige Fremde. Flüchtlinge erhalten zukünftig nur noch Kernleistungen der Sozialhilfe die das Niveau der Grundversorgung gewähren.

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